Schulwegentschädigung
Für Kinder mit einem unzumutbaren Schulweg kann eine Schulwegentschädigung beantragt werden. Ob der ordentliche Schulweg zumutbar oder unzumutbar ist, liegt im Ermessen der Schul-, Sport-, Jugend- und Kulturkommission. Kommt die Kommission nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass der Schulweg unzumutbar ist, so kann der Transport durch die Erziehungsberechtigten oder die Gemeinde erfolgen. Wird der Transport durch die Erziehungsberechtigten durchgeführt, gilt das Recht auf eine Entschädigung. Dabei gilt ein Ansatz von CHF 300.00 pro Kind. In begründeten Einzelfällen kann der Gemienderat auf Antrag der Schul-, Sport- Jugend- und Kulturkommission höhere Beträge beschliessen.
Das Gesuch um Schulwegentschädigung muss bis spätestens 30. April für das kommende Schuljahr bei der Gemeinde (Schulsekretariat) eingereicht werden. Rückwirkende Gesuche werden nicht berücksichtigt.