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Gemeindeversammlung

Die Legislative ist das höchste Organ einer Demokratie, also die Stimme des Volkes. In einer Gemeinde kann das Volk entweder an der Urne oder an einer Gemeindeversammlung mitbestimmen.

Ordentlicherweise werden jeweils im ersten und zweiten Halbjahr eine Gemeindeversammlung durch den Gemeinderat einberufen. Die Versammlung findet in der Turnhalle Adelboden statt. Erfordern es die Geschäfte, kann der Gemeinderat weitere Versammlungen einberufen.

Der Versammlung sind u.a. folgende Aufgaben übertragen:

  • Kommissionswahlen (u.a. BPLK, FiKo, SSJK, SWK)
  • Reglemente (Annahme, Abänderung, Aufhebung)
  • Voranschlag laufende Rechnung, Steueranlage, Rechnung
  • Sachgeschäfte soweit CHF 200'000.00 übersteigen

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Stimmrecht

An der Gemeindeversammlung sind alle Personen stimmberechtigt, welche das eidgenössische Stimmrecht besitzen sowie am Tag der Versammlung seit 3 Monaten in der Gemeinde Adelboden wohnhaft und angemeldet sind. Alle übrigen Personen (inkl. Medienvertreter) dürfen an der Versammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

Ablauf der Versammlung

Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeindepräsidenten geleitet. Er führt durch die Versammlung und sorgt für einen ordnungsgemässen Ablauf. Die einzelnen Geschäfte werden durch den Gemeinderat vorgestellt, in der Regel durch den zuständigen Ressortvorsteher resp. die zuständige Ressortvorsteherin. Grundsätzlich ist es allen Stimmberechtigten erlaubt, sich zu den Geschäften zu äussern und Fragen zu stellen. Der Gemeindepräsident erteilt dazu auf Verlangen das Wort. Abstimmungen erfolgen offen, das heisst mit dem Handzeichen. Die aus der Versammlung gewählten Stimmenzähler ermitteln die Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Gemeindebeschwerde geführt werden. Wer an der Versammlung Unstimmigkeiten feststellt, hat dies jedoch umgehend der Versammlungsleitungzu Rügen. Durch das Unterlassen der Rüge verwirkt das Beschwerderecht.

Protokolle