Einreise und Aufenthalt EU / EFTA und Drittstaat
Bezüglich der Einreise und den unterschiedlichen Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Bern gibt Ihnen die Abteilung Einwohnerdienste gerne Auskunft. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern ist für die Ausstellung der Bewilligungen zuständig.
Kontakt
Amt für Bevölkerungsdienste
Migrationsdienst
Ostermundigenstrasse 99b
3006 Bern
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Einreise
EU-/EFTA-Bürger können erleichtert in die Schweiz einreisen. Drittstaatsangehörige benötigen möglicherweise vor der Einreise ein Visum der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat).
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Aufenthalt
Ausländische Staatsangehörige, welche in der Schweiz leben wollen, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Arbeit
Der Schweizer Arbeitsmarkt ist für ausländische Staatsangehörige nicht frei zugänglich. Für EU-/EFTA-Bürger gelten andere Arbeitsbedingungen als für Drittstaatsangehörige.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Meldeverfahren EU/EFTA bis 90 Tage
Ein Schweizer Unternehmen kann im Meldeverfahren beliebig viele Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten anstellen. Dieser Arbeitseinsatz in der Schweiz ist pro Arbeitnehmer*in auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Die Meldung muss vom Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft vor Stellenantritt online erfolgen.
Kontakt
Amt für Wirtschaft
Arbeitsmarktaufsicht
Laupenstrasse 22
3008 Bern
031 633 55 85
info.ae-bew@be.ch
Familiennachzug
Wenn Sie in der Schweiz leben, dürfen Ihre ausländischen Familienangehörigen unter bestimmten Umständen ebenfalls einreisen. Für EU-/EFTA-Bürger gelten andere Bedingungen als für Drittstaatsangehörige.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
Nachweis Sprachkompetenz
Seit Einführung des Bundesgesetzes über die Ausländer*innen und über die Integration (AIG) per 1. Januar 2019 sind, abhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck, bei der Erteilung und bei der Verlängerung der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, nebst den bestehenden Voraussetzungen, auch die erforderlichen Sprachkompetenzen nachzuweisen. Je nach ausländerrechtlicher Situation und Art der Bewilligung werden unterschiedliche Sprachanforderungen an die ausländische Person gestellt. Auf dem Merkblatt über den Nachweis der Sprachkompetenzen finden Sie detailliertere Informationen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern