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Krankenversicherungspflicht

Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Einreise, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.

Diese gewährt Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Dadurch erhalten alle Einwohner*innen Zugang zu einer qualitativ hochstehenden und umfassenden Gesundheitsversorgung. Auf dem Merkblatt Krankenversicherungspflicht finden Sie weitere Informationen für Bewohner*innen einer Gemeinde im Kanton Bern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern

Verbilligung Krankenkassenprämien (Prämienverbilligung)

Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung wird in der Regel automatisch überprüft. Besteht ein Anrecht auf Prämienverbilligung, werden Sie vom Amt für Sozialversicherungen schriftlich informiert. Bestimmte Personengruppen müssen jedoch einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Dieser Antrag muss online erfolgen.

Kontakt
Amt für Sozialversicherungen
Prämienverbilligung
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen

031 636 45 00
asv.pvo@be.ch

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern