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Feuerwerk

Zum Abbrennen von Feuerwerk ist eine Bewilligung der Ortspolizeibehörde erforderlich, ausgenommen am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr. Das Abbrennen von heulendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf Neujahr gestattet.

Vorbehalten bleiben Feuerwerksverbote wegen akuter Brandgefahr, die von den Organen der Feuerwehr oder von übergeordneten Behörden notfalls sehr kurzfristig erlassen werden können und übergeordnete Vorschriften für das Abbrennen von Feuerwerken.

Es ist jeweils frühzeitig einen schriftlichen Antrag per Mail oder online zum Abbrennen von Feuerwerk bei der Gemeinde einzureichen.