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Auslandaufenthalt und Wegzug in Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht. Die Beendung der Steuerpflicht wird nur dann vorgenommen, wenn ein tatsächlicher Wegzug erfolgt und im Ausland nachweislich ein Wohnsitz begründet wird oder der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens ein Jahr unterbrochen wird. Melden Sie sich mindestens 30 Tage vor dem Wegzug bei den Einwohnerdiensten ab.

Den Einwohnerdiensten oder Bereich Steuern ist bei der Abmeldung gemäss Art. 158 StG zwingend eine Vertretung mit Domizil in der Schweiz anzugeben.

Innerhalb Monatsfrist ist beim Bereich Steuern (steuern@3715.ch) eine der folgenden Bestätigungen einzureichen:

  • Miet- und/oder Arbeitsvertrag im Ausland
  • Bestätigung der Schweizer Botschaft
  • Wohnsitzbescheinigung des neuen Wohnortes
  • Ausländische Steuererklärung
  • Bestätigung/Anmeldung der ausländischen Steuerbehörde

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern