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Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetz (StG)

Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern