Wohnsitzwechsel
Jeder Wohnsitzwechsel muss bei der ehemaligen sowie bei der neuen Wohnsitzgemeinde gemeldet werden.
Wechsel der Wohnsitzgemeinde
Wenn Sie im letzten Jahr Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Bern wechselten, sind Sie für das gesamte Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie am 31. Dezember des Steuerjahres Ihren Wohnsitz hatten, also in der Zuzugs-Gemeinde.
Kantonswechsel
Wenn Sie während des Jahres in den Kanton Bern gezogen sind und am 31. Dezember Ihren Wohnsitz hier haben/hatten, sind Sie für das gesamte Steuerjahr im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig. Haben Sie im anderen Kanton bereits Steuerraten bezahlt, erstattet der andere Kanton diese an Sie zurück.
Falls Sie während des Jahres aus dem Kanton Bern in einen anderen Kanton wegziehen, sind Sie für das ganze Jahr im neuen Kanton steuerpflichtig. Allfällig bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden Ihnen zurückerstattet.
Zuzug vom Ausland
Wenn Sie im Verlauf des Jahres Ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Bern verlegen, werden Sie im Kanton Bern steuerpflichtig. Es besteht für diese Steuerperiode eine unterjährige Steuerpflicht. Sie haben das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember des Zuzugsjahres (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am 31. Dezember des Zuzugsjahres zu deklarieren.
Nach dem Zuzug in den Kanton Bern bzw. in die Schweiz erhalten Sie eine Kurzdeklaration, mit welcher Sie uns bitte Ihr voraussichtliches Einkommen und Ihr mutmassliches Vermögen bekannt geben wollen, damit wir Ihnen die ersten Steuerraten zustellen können. Für Sie hat dies den Vorteil, dass Sie nicht im darauf folgenden Jahr mit einer hohen Nachforderung konfrontiert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern