Navigieren in Adelboden

Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungspflicht

Baubewilligungsverfahren

Die Basis für eine rasche Behandlung Ihres Baugesuches sind in jedem Fall vollständig und korrekt erstellte Baugesuchsunterlagen. Machen Sie sich vor Planungsbeginn mit den Zonenvorschriften und den gesetzlichen Grundlagen bekannt. Ziehen Sie falls nötig entsprechende Fachpersonen bei und/oder fragen Sie bei Unsicherheiten bei der Bauverwaltung nach.

Die Baueingabe umfasst das Baugesuch (Ausdruck eBau), den Situationsplan, die Projektpläne und die Gesuche für alle weiteren Bewilligungen, die für das Bauvorhaben erforderlich und mit dem Bauentscheid zu koordinieren sind. Die Baueingabe hat in jedem Fall bei der Gemeindeverwaltung und gemäss Art. 10ff Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD) zu erfolgen.

Ab 1. März 2022 ist die Verwendung von eBau obligatorisch. Das Baugesuch ist ab diesem Zeitpunkt zwingend über eBau elektronisch auszufüllen und kann nicht mehr mit den amtlichen Formularen eingereicht werden.

Zudem sind folgende Punkte bei der Baueingabe und beim weiteren Verfahren zu beachten:

  • Alle elektronisch eingereichten Baugesuchsunterlagen inkl. Pläne sind nach wie vor 2fach in Papierform und mit den nötigen Unterschriften bei der Bauverwaltung einzureichen.

Dies ist nötig, solange das Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG eine Unterschrift von Hand verlangt. Die Revision des VRPG ist in Planung.

  • Die Fristen zur Bearbeitung beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeindeverwaltung.
  • Die beiden Formulare für die Selbstdeklaration Baukontrolle SB1 und SB2 sind über eBau auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben und bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Amtes für Gemeinde und Raumordnung – Abteilung Bauen

Baubewilligungspflicht

Wer bauen will, braucht eine rechtsgültige Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wird sichergestellt, dass Ihr Bauvorhaben den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie anderen Gesetzen entspricht.

Grundsätzlich bedarf jede neue Baute und Anlage sowie deren Änderung eine Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind, eine Nutzungsänderung vorliegt oder eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft.

Einige Bauvorhaben von geringerer Bedeutung, der Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen können unter Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden. Dabei spielt es jedoch eine Rolle, in welchem Gebiet das betreffende Grundstück liegt und ob dafür besondere Vorschriften gelten. Ungedeckte Gartensitzplätze ohne Seitenwände sind in der Bauzone beispielsweise baubewilligungsfrei. In der Landwirtschaftszone (Nichtbaugebiet) benötigt die Erstellung eines Gartensitzplatzes oder weitere Umgebungsarbeiten eine Baubewilligung. Überdeckte Sitzplätze sind in der Regel immer baubewilligungspflichtig.

Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt, heisst das noch nicht, dass es ohne Bewilligung erstellt werden darf (Zustimmungen, Konzessionen etc.). Auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben müssen die Bauvorschriften (Bauabstände, Brandschutz- oder Energievorschriften etc.) einhalten.

Sind Sie unsicher, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung brauchen, lohnt es sich, frühzeitig mit der Bauverwaltung Adelboden Kontakt aufzunehmen und die rechtlichen Verhältnisse vorgängig zu klären. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Dauer Verfahren

Die Dauer eines Baubewilligungsverfahrens ist von vielen Faktoren abhängig. Eine verbindliche Aussage ist daher schwierig.

Wird ein Baugesuch vollständig und ohne Mängel (fehlerfrei) eingereicht, dauert ein Verfahren im Idealfall rund 2 bis 3 Monate. Einsprachen und beanspruchte Ausnahmen, die weitergehende Abklärungen oder Prüfungen bedürfen sowie unvollständige und fehlerhafte Unterlagen können zu Verzögerungen führen.

Die Bauverwaltung Adelboden möchte mit einer raschen und unkomplizierten Behandlung Ihres Gesuches zum guten Gelingen beitragen. Reichen Sie Ihr Baugesuch aber trotzdem frühzeitig ein!

Kosten

Im Baubewilligungsverfahren fallen Gebühren an, welche die Bauherrschaft zu tragen hat. Diese werden gemäss Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Adelboden verrechnet. Für Amts- und Fachberichte, Verfügungen und Stellungnahmen von (kantonalen) Amts- und Fachstellen können weitere Gebühren verrechnet werden.

Verfahren – kleine / ordentliche Baubewilligung

Das bernische Recht kennt im Zusammenhang mit Baugesuchen verschiedene Bewilligungsarten, welche je nach Gegenstand und Zweck des Gesuches zur Anwendung kommen.

Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung können im vereinfachten Verfahren, also mit einer kleinen Baubewilligung, bewilligt werden. Das Baugesuch wird nicht veröffentlicht, sondern nur den betroffenen Grundeigentümern (Nachbarschaft) vorgelegt. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann die Bauherrschaft das schriftliche Einverständnis der benachbarten Grundeigentümer mittels Zustimmungserklärung selbst einholen.

Es handelt sich hierbei um Bauvorhaben, die zwar baubewilligungspflichtig sind, von denen aber vermutet wird, dass sie im Normalfall keine öffentlichen Interessen betreffen. Sie werden in Art. 27 Baubewilligungsdekret des Kantons Bern in allgemeiner Form, nicht abschliessend, aufgezählt (u.a. Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten und Änderungen, Einfriedungen, Stützmauern, Terrainveränderungen, Fahrnisbauten, Hauszufahrten und Strassenreklamen).

Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden alle Baugesuche beurteilt, die nicht im vereinfachten Verfahren geprüft werden können. Es kommt also immer bei grösseren Bauvorhaben und bei solchen, welche öffentliche Interessen berühren zur Anwendung. Im Zweifelsfall wird das ordentliche Verfahren gewählt. Bekanntgemacht werden solche Baugesuche mittels Publikation im Frutiger Amtsanzeiger und ggf. im Amtsblatt des Kantons Bern.

Zuständigkeit

Baubewilligungsbehörde ist in der Regel die Bauverwaltung Adelboden. Bauvorhaben für Gastgewerbebetriebe, im / am Gewässer, in Waldnähe oder für die Zwecke der Gemeinde sowie alle Vorhaben, welche die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinde überschreiten, liegen in der Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental (Art. 33 Baugesetz des Kantons Bern; Art. 8 und 9 Baubewilligungsdekret des Kantons Bern).

Formulare

Links